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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 1 W 239/05
Rechtsgebiete: RVG, BGB
Vorschriften:
RVG Nr. 1000 VV | |
RVG Nr. 2608 VV | |
BGB § 145 | |
BGB § 439 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 239/05
In der Beratungshilfesache
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Dr. Müther in der Sitzung vom 20. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die weitere Beschwerde vom 18. Mai 2005 ist zulässig, insbesondere ist sie vom Landgericht in dem Beschluss vom 27. April 2005 zugelassen worden und innerhalb der Frist von zwei Wochen nach §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG eingelegt worden. Der Beschluss des Landgerichts ist am 10. Mai 2005 zugestellt worden und die sofortige weitere Beschwerde ist am 19. Mai 2005 beim Landgericht eingegangen.
II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf die das Rechtsmittel allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546f. ZPO.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 2608 VV RVG in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG sei zweifelhaft, weil es an dem Vorliegen eines Vertrages fehle. Denn die Leistung der zwei Mobiltelefongeräte sei aufgrund des Schreibens vom 13. September 2004 erfolgt, in dem die Neulieferung zweier Geräte des Nachfolgemodells als Nachbesserung verlangt worden sei. Selbst wenn man von einem Vertrag ausginge, hätte sich dieser ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. Dass dem Antragsteller die Lieferung des Nachfolgemodells nicht zugestanden habe, sei unerheblich, weil diese allein auf sein Verlangen hin erfolgt sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Vertragspartner schon kein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, die hier nach Nr. 2608 VV RVG Anwendung findet, zustande gekommen ist.
Dabei kann offen bleiben, ob die Lieferung der zwei Mobiltelefone des Nachfolgemodells nicht als Nachbesserung im Sinne des § 439 BGB anzusehen ist, weil hier im Rahmen eines Stückkaufs über vertretbare Sachen eine Sache geliefert worden ist, die der zunächst gelieferten Sache wirtschaftlich entspricht und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen konnte (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 439 Rn. 15 mwN). Denn zwischen den Parteien ist in Bezug auf die Lieferung des Nachfolgemodells kein Vertrag zustande gekommen. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, erfolgte die Lieferung aufgrund des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. September 2004. In diesem Schreiben wird aber gerade die Lieferung des Nachfolgemodells als Nachbesserung verlangt. Von einem objektivierten Empfängerhorizont aus kann dieses Schreiben daher nicht als Vertragsangebot auf Abschluss eines den Streit über die Gewährleistungsrechte erledigenden Vertrages angesehen werden. Denn nach dem Schreiben wird das Verlangen auf Lieferung des Nachfolgemodells damit begründet, dass ein vertraglicher Anspruch bestehe, so dass auch die hierauf erfolgende Lieferung nicht als Annahme eines Angebots zum Abschluss eines neuen Vertrages aufgefasst werden kann. Die Frage, ob die Lieferung der Nachfolgemodelle mehr als ein Anerkenntnis des gestellten Nachbesserungsverlangen enthält, stellt sich daher nicht.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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